AGB

Geschäftsbedingungen

Projektabwicklung

 

1. Gegenstand

Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber Leistungen erbringen, bei denen es sich je nach Sachlage um komplette, in sich geschlossene Aufträge oder Teilaufträge für bestimmte Projekteile handelt. Art und Umfang der zu erbringenden Arbeiten sowie Preise, Fertigstellungstermine und sonstige Einzelheiten werden jeweils in Einzelleistungsverträgen festgelegt.
Aufträge gelten für den Auftragnehmer erst dann rechtsverbindlich angenommen, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt sind.

2. Auftragsabwicklung

Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen in eigener Verantwortung und mit eigenen Arbeitsmitteln.
Soweit die Leistungen in den Räumen oder auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers zu erbringen sind, hat der Auftraggeber für die gesamte örtliche Einweisung Sorge zu tragen. Der Auftraggeber hat das Recht, die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenden Aufträge laufend zu überwachen, Weisungen im Rahmen der ihm zustehenden Oberleitung und zur Gewährleistung des Gesamtzusammenhanges zu erteilen.
Von einer Überprüfung der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit solcher Weisungen und ihrer Durchführung ist der Auftragnehmer entbunden. Sind nach Auffassung des Auftragnehmers solche Weisungen jedoch mit erheblichen Kostenaufwand verbunden, wird er den Auftraggeber hierauf hinweisen.
Soweit in den Einzelleistungsverträgen Fertigstellungstermine für einzelne Auftragsabschnitte bestimmt sind, hat der Auftraggeber jeweils eine Teilabnahme vorzunehmen. Nach Erledigung des Gesamtauftrages erfolgt umgehend die Endabnahme. Der Auftragnehmer wird die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes zur Abnahme eine Woche vorher schriftlich ankündigen. Nimmt der Auftraggeber nach der Bereitstellung den Vertragsgegenstand aus einem anderen Grund als wegen eines Mangels nicht ab, so gilt der Vertragsgegenstand 14 Tage nach Bereitstellung zur Abnahme als abgenommen. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für offensichtliche Mängel, soweit der Auftraggeber nicht solche im Einzelnen ausdrücklich im Abnahmeprotokoll schriftlich geltend gemacht hat.

3. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme bzw. -falls ausnahmsweise keine Abnahme vorgesehen ist- mit der Übernahme der Leistungen. Für nachgebesserte oder neu erbrachte Leistungen gilt die gleiche Gewährleistungsfrist, sie beginnt mit der erfolgreichen Mangelbeseitigung. Eine ohne Zustimmung des Auftragnehmers durch Dritte erfolgte Nachbesserung entbindet den Auftragnehmer von seiner Gewährleistungspflicht.
Im Falle ordnungsgemäß gerügter, berechtigter Mängel hat der Auftragnehmer grundsätzlich nur einen Anspruch auf kostenlose Nachbesserung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung sowie im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften ist der Auftraggeber nur berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Auftragnehmer eine weitergehende Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften nur, falls die Zusicherung den Auftaggeber gerade gegen den eintretenden Mangelfolgeschaden absichern sollte.

4. Haftung

Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen, insbesondere im Falle des Verzuges, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlungen oder der unerlaubten Handlung nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Auch in diesem Fall ist die Haftung des Augtragnehmers auf den für ihn vorhersehbaren Schaden begrenzt. Haftung für Folgeschäden aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Vertragsgegenstandes wird nicht übernommen.
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer, auch soweit er und seine Arbeitsnehmer bei der Durchführung der Aufträge eine Haftpflicht- sei es gegenüber Arbeitnehmern des Auftraggebers, sei es gegenüber Dritten- begründen, zum Ersatz von Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen, dem Auftraggeber bekannten Haftpflichtversicherung verpflichtet. Die Versicherungssumme beträgt pauschal 1 Mio. € für Personen- und Sachschäden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von darüber hinausgehenden Ansprüchen frei.
Jede Haftung ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel oder Schaden auf einer Anweisung oder einem besonderen Wunsch des Auftraggebers im Rahmen der ihm zustehenden Oberleitung beruht. Desweiteren ist die Haftung soweit ausgeschlossen, als bei der Leistungserbringung Schäden und Verluste eintreten, die sich im Rahmen der bei solchen Aufträgen allgemein üblichen Verschleiß- und Verlustquote halten.

5. Vergütung

Für die Ausführung der Aufträge zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer als Vergütung den in dem jeweiligen Einzelleistungsvertrag vereinbarten Pauschalpreis. Soweit ein Pauschalpreis nicht vereinbart werden kann, erfolgt die Vergütung nach Einheitspreisen. Bei der Vergabe von Aufträgen zu Einheitspreisen wird der Auftragswert zusätzlich nach dem für die Durchführung des Auftrages zu erwartenden Leistungsumfang geschätzt. Wird erkennbar, dass der nach Satz 1 geschätzte Auftragswert für die Durchführung des Auftrages nicht ausreicht, so hat der Auftragnehmer dies unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer werden dann den erweiterten Auftragswert schriftlich vereinbaren.
Sollte aufgrund der besonderen Natur des Auftrages die Vereinbarung eines Pauschal- oder Einheitspreises nicht möglich sein, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand. Für diese Fälle wird ein bestimmter Einzelverrechnungssatz für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen festgesetzt.
Die Zahlungsweise wird im Einzelleistungsvertrag festgelegt.
Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen ergeben rückwirkend eine entsprechende Änderung des Preises bzw. Verrechnungssatzes.
Hat der Auftraggeber Zahlungen nicht zu dem vereinbarten Zahlungsziel geleistet, ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

6. Sonstige Kosten

Leistungen von Unterlieferanten berechnet der Auftragnehmer zuzüglich eines Unternehmeraufschlages von 15 %. Hierzu zählen auch Prämien für eine speziell abgeschlossene Haftpflichtversicherung.

7. Eigentumsvorbehalt

Die vom Auftragnehmer erstellten Werke, oder von ihm beigestellten Lieferungen, verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Auftrag des Auftragnehmers. Der Auftraggeber tritt im Falle der Weiterveräußerung seine Forderungen an den Auftragnehmer ab.
Wird der Vertragsgegenstand mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Vertragsgegenstandes zur verarbeitenden Sache. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anforderung die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

8. Datenschutz

Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen, verpflichten sich zur strikten Geheimhaltung aller Daten des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt werden. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung erteilter Aufträge hinaus.

9. Kündigung

Einzelaufträge können nicht gekündigt werden. Dauerleistungen können mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

10. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Mahnverfahren und Rechtsstreitigkeiten ist der jeweilige Ort unserer Betriebsstätte, der als Erfüllungsort gilt.

11. Schlussbestimmung

Die vorstehenden Geschäfts-bedingungen finden auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung durch Bestellungen des Auftraggebers erfolgt und in diesen Bestellungen hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Werden anderslautende Bedingungen in der Bestellung genannt, so verpflichten sie uns nicht ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Anerkennung.
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte bleiben die Geschäftsbedingungen in ihren übrigen Teilen verbindlich bestehen. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an einzelnen Bestimmungen oder an dem ganzen Auftrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.